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Übertritt von der Allgemeinen Abteilung der Bezirksschule in die Progymnasiale Abteilung

Übertritt nach dem 1. Quartal
Ein Wechsel auf Ende des ersten Quartals ist bei einer offensichtlichen Fehleinstufung möglich (Reglement über die Aufnahme in die Volksschule, § 27).

Voraussetzung
Voraussetzung ist ein Antrag des Klassenkonvents (alle die Klasse unterrichtenden Lehrkräfte) an die Schulleitung, der sich stützt auf:
  • Leistungen, die sich deutlich von der Klasse abheben
  • die Persönlichkeitsbeurteilung durch den Klassenkonvent. Diese stützt sich auf einen internen Beobachtungsbogen.
Die Noten der Promotionsfächer D, F, M, Gs/Gg, Bio werden addiert, wobei die Haupt-fächer D, F, M doppelt gezählt werden. Die Mindestpunktzahl muss 42 betragen. Es gelten die Noten des Zwischenberichts (Rundungsregeln gem. Promotionsreglement). In den Promotionsfächern D, F, M darf keine Note unter 5 liegen.
Wird ein Stufenwechsel gewünscht, muss dies von den Eltern vor den Herbstferien bei der Schulleitung nach Rücksprache mit der Klassenlehrkraft beantragt werden.

Übertritt nach dem 1. und 2. Schuljahr
Es besteht die Möglichkeit, nach dem vollendeten 1. oder 2. Schuljahr in die progymna-siale Abteilung der Bezirksschule zu wechseln.

Anforderungen
Die Persönlichkeitsbeurteilung durch den Klassenkonvent. Diese stützt sich auf einen schulinternen Beobachtungsbogen.
Die Noten der Promotionsfächer D, F, M, Gs/Gg, Bio/Ch/Ph werden addiert, wobei die Hauptfächer D, F *, M doppelt gezählt werden. (* in der 2. Klasse F/E)
Die Mindestpunktzahl muss 42 betragen. Es gelten die Zeugnisnoten. In den Fächern D, F, M (und in der zweiten Klasse Englisch) darf keine Note unter 5 liegen.
Vor dem Antrag an die Schulleitung müssen die Schüler/-innen eine Beobachtungswoche in der zukünftigen Klasse absolvieren.

Wird ein Stufenwechsel gewünscht, muss dies von den Eltern spätestens 2 Monate vor Schuljahresende bei der Schulleitung nach Rücksprache mit der Klassenlehrkraft beantragt werden.

Übertritt nach dem 3. und 4. Schuljahr
Übertritte nach dem 3. und 4. Schuljahr sind in der Regel nicht möglich. In begründeten Fällen kann die Schulleitung von dieser Regel abweichen.


§ 26. Wechsel in ein höheres Anforderungsniveau
1 Der Übertritt in ein höheres Anforderungsniveau kann auf Empfehlung der Klassen-lehrperson bzw. der Klassenkonferenz oder bei fehlender Empfehlung auf Antrag der Erziehungsberechtigten erfolgen.
2 Der Übertritt erfolgt jeweils auf Beginn des Schuljahres. Er ist in der Regel mit der Wiederholung der entsprechenden Klasse verbunden.
3 Die Aufnahme erfolgt definitiv.

§ 27. Empfehlung
1 Schüler und Schülerinnen werden für den Übertritt in das nächsthöhere Anforderungs-niveau empfohlen, wenn sie die entsprechenden Empfehlungsbedingungen erfüllen und von der Klassenlehrperson bzw. der Klassenkonferenz als geeignet beurteilt werden.
2 Die Klassenlehrperson bespricht im Rahmen eines Standortgesprächs im Zeitraum April und Mai mit den Erziehungsberechtigten und dem Schüler bzw. der Schülerin die Leistungen und teilt die Empfehlung der Schulleitung mit. Diese entscheidet über den Wechsel.

§ 28. Empfehlungsbedingungen von der Sekundarschule B in die Sekundarschule E
1 Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule B können nach der ersten und zweiten Klasse für den Übertritt in die Sekundarschule E empfohlen werden, wenn die Gesamtbeurteilung dem Anforderungsprofil entspricht.
2 Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
a) Die Notensumme in den Kernfächern muss im Zeitraum von Anfang Schuljahr bis Ende drittes Quartal wenigstens 36 betragen. --> Beispiel 1 *
b) Die Lernziele und Verhaltensmerkmale im Arbeits- und Lernverhalten müssen mit „trifft zu“ oder „trifft in hohem Masse zu“ beurteilt sein. Abweichungen von dieser Bedingung müssen begründet sein.

§ 29. Empfehlungsbedingungen von der Sekundarschule E in die Sekundarschule P
1 Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule E können nach der ersten Klasse für den Übertritt in die Sekundarschule P empfohlen werden, wenn die Gesamtbeurteilung dem Anforderungsprofil entspricht.
2 Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
a) Die Notensumme in den Kernfächern muss im Zeitraum von Anfang Schuljahr bis Ende drittes Quartal wenigstens 37 betragen. --> Beispiel 2 *
b) Die Lernziele und Verhaltensmerkmale im Arbeits- und Lernverhalten müssen mit „trifft zu“ oder „trifft in hohem Masse zu“ beurteilt sein. Abweichungen von dieser Bedingung müssen begründet sein.

§ 31. Antragsverfahren
Wird von den Erziehungsberechtigten ein schriftlicher und begründeter Antrag für einen Wechsel in ein anderes Anforderungsniveau eingereicht, führt die Schulleitung mit diesen, der Klassenlehrperson und dem Schüler bzw. der Schülerin ein zusätzliches Standort-gespräch. Die Schulleitung entscheidet gemäss den Empfehlungsbedingungen.


Übertritt von der Oberschule in die Sekundarschule und von der Sekundarschule in die Bezirksschule

Übertritt nach dem 1. Quartal
Ein Wechsel auf Ende des ersten Quartals ist bei einer offensichtlichen Fehleinstufung möglich (Reglement über die Aufnahme in die Volksschule, § 27).

Voraussetzungen
Voraussetzung ist ein Antrag des Klassenkonvents (alle die Klasse unterrichtenden Lehrkräfte) nach Beschluss der Abteilungskonferenz an die Schulleitung, der sich stützt auf:
  • Leistungen, die sich deutlich von der Klasse abheben
  • die positive Persönlichkeitsbeurteilung durch den Klassenkonvent
Die fünf Noten der Promotionsfächer D, F, M, Gs/Gg, Bio werden addiert, wobei die Hauptfächer D, F, M doppelt gezählt werden. Die Mindestpunktzahl muss 42 betragen. Es gelten die Noten des Zwischenberichts (Rundungsregeln gemäss Promotionsreglement). In den Promotionsfächern D, F, M darf keine Note unter 5 liegen.

Wird ein Stufenwechsel gewünscht, muss dies von den Eltern vor den Herbstferien bei der Schulleitung nach Rücksprache mit der Klassenlehrkraft beantragt werden.

Übertritt nach dem 1. Schuljahr
Es besteht die Möglichkeit, nach dem vollendeten 1. Schuljahr die Stufe zu wechseln. Dabei repetiert die Schülerin/der Schüler das Schuljahr in der neuen Stufe.

Anforderungen
Die positive Persönlichkeitsbeurteilung durch den Klassenkonvent.

Die Noten im Zwischenbericht und die Zeugnisnoten des 2. Semesters; die fünf Noten der Promotionsfächer D, F, M, Gs/Gg, Bio/Ch/Ph werden addiert, wobei die Hauptfächer D, F, M doppelt gezählt werden. Die Mindestpunktzahl muss 42 betragen. Es gelten die Noten gemäss Promotionsreglement für die Volksschule. In den Fächern D, F, M darf keine Note unter 5 liegen.

Wird ein Stufenwechsel gewünscht, muss dies von den Eltern spätestens 2 Monate vor Schuljahresende bei der Schulleitung nach Rücksprache mit der Klassenlehrkraft beantragt werden.

Übertritt nach dem 2. oder 3. Schuljahr
Es besteht die Möglichkeit, nach dem vollendeten 2. oder 3. Schuljahr die Stufe zu wechseln. Dabei repetiert die Schülerin/der Schüler das Schuljahr in der neuen Stufe.

Anforderungen
Die positive Persönlichkeitsbeurteilung durch den Klassenkonvent.

Die Noten im Zwischenbericht und die Zeugnisnoten des 2. Semesters; die fünf Noten der Promotionsfächer D, F/E, M, Gs/Gg, Bio/Ch/Ph werden addiert, wobei die Hauptfächer D, F/E, M doppelt gezählt werden. Die Mindestpunktzahl muss 42 betragen. Es gelten die Noten gemäss Promotionsreglement für die Volksschule. In den Fächern D, F/E, M darf keine Note unter 5 liegen.

Zusätzlich müssen alle Schüler/-innen vor dem Antrag an den Vorstand eine Beobach-tungswoche in der zukünftigen Klasse absolvieren.

Wird ein Stufenwechsel gewünscht, muss dies von den Eltern spätestens 2 Monate vor Schuljahresende bei der Schulleitung nach Rücksprache mit der Klassenlehrkraft beantragt werden.

Übertritt nach dem 4. Schuljahr
Übertritte nach dem 4. Schuljahr sind in der Regel nicht möglich. In begründeten Fällen kann der Vorstand von dieser Regel abweichen.

§ 26. Wechsel in ein höheres Anforderungsniveau
1 Der Übertritt in ein höheres Anforderungsniveau kann auf Empfehlung der Klassen-lehrperson bzw. der Klassenkonferenz oder bei fehlender Empfehlung auf Antrag der Erziehungsberechtigten erfolgen.
2 Der Übertritt erfolgt jeweils auf Beginn des Schuljahres. Er ist in der Regel mit der Wiederholung der entsprechenden Klasse verbunden.
3 Die Aufnahme erfolgt definitiv.

§ 27. Empfehlung
1 Schüler und Schülerinnen werden für den Übertritt in das nächsthöhere Anforderungs-niveau empfohlen, wenn sie die entsprechenden Empfehlungsbedingungen erfüllen und von der Klassenlehrperson bzw. der Klassenkonferenz als geeignet beurteilt werden.
2 Die Klassenlehrperson bespricht im Rahmen eines Standortgesprächs im Zeitraum April und Mai mit den Erziehungsberechtigten und dem Schüler bzw. der Schülerin die Leistungen und teilt die Empfehlung der Schulleitung mit. Diese entscheidet über den Wechsel.

§ 28. Empfehlungsbedingungen von der Sekundarschule B in die Sekundarschule E
1 Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule B können nach der ersten und zweiten Klasse für den Übertritt in die Sekundarschule E empfohlen werden, wenn die Gesamtbeurteilung dem Anforderungsprofil entspricht.
2 Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
a) Die Notensumme in den Kernfächern muss im Zeitraum von Anfang Schuljahr bis Ende drittes Quartal wenigstens 36 betragen. --> Beispiel 1 *
b) Die Lernziele und Verhaltensmerkmale im Arbeits- und Lernverhalten müssen mit „trifft zu“ oder „trifft in hohem Masse zu“ beurteilt sein. Abweichungen von dieser Bedingung müssen begründet sein.

§ 29. Empfehlungsbedingungen von der Sekundarschule E in die Sekundarschule P
1 Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule E können nach der ersten Klasse für den Übertritt in die Sekundarschule P empfohlen werden, wenn die Gesamtbeurteilung dem Anforderungsprofil entspricht.
2 Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
a) Die Notensumme in den Kernfächern muss im Zeitraum von Anfang Schuljahr bis Ende drittes Quartal wenigstens 37 betragen. --> Beispiel 2 *
b) Die Lernziele und Verhaltensmerkmale im Arbeits- und Lernverhalten müssen mit „trifft zu“ oder „trifft in hohem Masse zu“ beurteilt sein. Abweichungen von dieser Bedingung müssen begründet sein.

§ 31. Antragsverfahren
Wird von den Erziehungsberechtigten ein schriftlicher und begründeter Antrag für einen Wechsel in ein anderes Anforderungsniveau eingereicht, führt die Schulleitung mit diesen, der Klassenlehrperson und dem Schüler bzw. der Schülerin ein zusätzliches Standort-gespräch. Die Schulleitung entscheidet gemäss den Empfehlungsbedingungen.
* das entsprechende .pdf finden Sie hier:

 
* Die entsprechende Tabelle finden Sie hier: Beispiel_1_und_2.pdf (12.2 kB)

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